Anrechnung von Verlusten aus Termingeschäften
Wir möchten Sie über Änderungen in der Steuergesetzgebung informieren. Konkret geht es um die Verlustverrechnung nach § 20 Abs. 6 EStG. Die Ende 2019 eingeführten Verlustverrechnungsbeschränkungen wurden von 10.000 Euro auf 20.000 Euro angehoben.
Bereits für das Jahr 2020 gilt folgende Regelung: Verluste aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter oder der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung können mit Einkünften aus Kapitalvermögen bis zur Höhe von 20.000 Euro im Jahr ausgeglichen werden (§ 20 Abs. 6 Satz 6 EStG). Die Übertragung und Verrechnung nicht verrechneter Verluste auf die Folgejahre ist möglich.
In Bezug auf Zertifikate und Optionsscheine ist lediglich der Verfall der neuen Verlustverrechnungsbeschränkung gemäß § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG mit Anwendung ab 01.01.2022 zu unterwerfen und nicht „normale“ Veräußerungsverluste. Diese „normalen“ Veräußerungsverluste werden weiterhin in den Verlusttopf „Sonstige“ eingestellt.
Zum 01.01.2021 tritt folgende Regelung in Kraft: Verluste aus Termingeschäften, zum Beispiel aus dem Verfall von Optionen, können im laufenden Kalenderjahr bis zu 20.000 Euro mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit den Erträgen aus sogenannten Stillhaltergeschäften ausgeglichen werden (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG). Bitte beachten Sie, dass CFDs gemäß BMF-Rundschreiben ebenfalls zu den Termingeschäften zählen.
Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von 20.000 Euro mit Gewinnen aus Termingeschäften und Stillhalterprämien verrechnet werden.
Aktuelle Informationen dazu finden Sie in dem Schreiben vom Bundesministerium der Finanzen (BMF).
Hinsichtlich des Begriffs der Wertlosigkeit steht eine Klarstellung zur Handhabung nach wie vor aus. Sobald es hierzu neue Informationen seitens des Gesetzgebers gibt, werden wir zeitnah darüber informieren.