Steuer & Freistellungsauftrag

Steuer

 

Wo finde ich meine Steuer-ID?

Die Steuer-ID finden Sie auf Ihrem Einkommensteuerbescheid oder auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung. Darüber hinaus kann sie beim BZSt erfragt werden. Das ist auch online auf der Internetseite des BZSt möglich.

Warum muss ich meinen Steuer-ID angeben?

Die Steuer-ID ist eine Pflichtangabe.

 

Das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz von 2017 beinhaltet, dass wir von allen Kunden, Bevollmächtigten, gesetzlichen Vertretern, Mitgliedern von Investmentclubs oder wirtschaftlich Berechtigten die Steuer-ID in unserem System hinterlegen müssen.

 

Wann und Wie erhalte ich Jahressteuerbescheinigungen?

Wenn im vergangenen Jahr steuerpflichtige Geschäfte (z. B. eine Dividendenzahlung) erfolgt sind, wird im Normalfall bis Mitte März des Folgejahres die Steuerbescheinigung erstellt und in der elektronischen Postbox abgelegt. Wenn im betreffenden Jahr jedoch insgesamt keine Steuer abgeführt und kein Freistellungsauftrag in Anspruch genommen wurde, wird keine Steuerbescheinigung in die Postbox eingestellt. In diesem Fall stellen wir auf Anfrage gerne eine Nullbescheinigung bereit.

Ich habe meine Jahressteuerbescheinigung nicht mehr vorliegen, was nun?

Da wir Ihnen die Steuerbescheinigung in der Postbox bereitstellen, können Sie das Dokument dort einfach erneut abrufen. Sollten Sie die Steuerbescheinigung gelöscht haben, wenden Sie sich bitte an unseren Kundenservice. Wir stellen Ihnen diese dann gerne erneut zur Verfügung.

Ich bin aus der Kirche ausgetreten, was muss ich tun?

Wenn Sie aus der Kirche ausgetreten sind, sollte Ihr Einwohnermeldeamt diese Information an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) weitergeben. Von dort rufen wir einmal jährlich (zum 31.08.) die Kirchensteuermerkmale unserer Kunden ab und hinterlegen die gemeldeten Änderungen entsprechend für das nächste Steuerjahr. Eine unterjährige Änderung der Kirchensteuerberechnung ist nicht möglich. Sollten Sie nach dem 31.08. ausgetreten sein und die Änderung beim BZSt bereits vorliegen, können Sie über uns eine Anlassabfrage auslösen. Das hierfür erforderliche Formular finden Sie in unserem Formularbereich.

 

Freistellungsauftrag

 

Was ist ein Freistellungsauftrag?

Um Kapitalerträge von einer Besteuerung frei zu stellen, müssen Sie einen Freistellungsauftrag erteilen. Die Höhe Ihres Freistellungsauftrages legen Sie bitte selbst im Rahmen der gesetzlichen Höchstgrenzen fest. Sie können den für Sie geltenden Höchstbetrag auf mehrere Kreditinstitute verteilen.

Wie erteile ich einen Freistellungsauftrag?

Den Freistellungsauftrag können Sie per Formular einreichen. Das Formular für den Freistellungsauftrag erhalten Sie im Formularcenter (Rubrik: "Formulare & Services - Formulare"). Das ausgefüllte Formular schicken Sie bitte an den Sparkassen Broker.

Bitte beachten Sie, dass bei einer gemeinschaftlichen Freistellung auch der Ehepartner den Freistellungsauftrag unterschreiben muss. Bitte überprüfen Sie in diesem Zusammenhang auch die Höhe bereits erteilter Freistellungsaufträge.

 

Bis wann kann ich einen Freistellungsauftrag erteilen?

Da ein Freistellungsauftrag stets für das gesamte Steuerjahr (ab dem 01.01.) gültig ist, ist auch eine unterjährige Erteilung möglich. Ihr Freistellungsauftrag wird dann zum 01.01. hinterlegt. Wir bitten Sie daher, einen unterjährig zu berücksichtigenden Freistellungsauftrag bis Mitte Dezember eines Jahres einzureichen, damit eine Bearbeitung inklusive gegebenenfalls anfallender Steuerrückerstattungen im laufenden Jahr noch gewährleistet werden kann.

Bekomme ich bis zur Erteilung meines Freistellungsauftrages im laufenden Jahr einbehaltene Kapitalertragsteuer erstattet?

Reichen Sie einen Freistellungsauftrag nachträglich ein, kommt es gegebenenfalls zu einer Steuerrückerstattung (wenn zuvor Steuern abgeführt wurden). Können wir Ihnen Steuern erstatten, dann erhalten Sie zeitgleich einen entsprechenden Beleg in Ihre Postbox eingestellt. In diesem Dokument finden Sie dann alle Details.

Wo finde ich Informationen zum aktuellen Stand des Freistellungsauftrags?

Wählen Sie im Handelsbereich in der Rubrik „Sicherheit & Service“ den Bereich „Meine Daten“ aus. Im Reiter „Steuerinformationen“ sehen Sie, wie hoch die freigestellte Summe ist, inwieweit diese ausgeschöpft ist und wie sich die freigestellte Summe ggf. über mehrere Depots verteilt.

Wenn Sie Ihren Freistellungsauftrag ändern möchten, können Sie das dort als PDF hinterlegte Formular nutzen. Das Formular finden Sie auch auf unserer Webseite unter Aktuelles & Services/ Formulare. Das ausgefüllte und unterschriebene Formular schicken Sie dann bitte an den S Broker.

 

Wichtig für 2023: Anhebung der Höchstgrenzen beim Sparer-Pauschbetrag


Ab dem 01.01.2023 beträgt der Sparer-Pauschbetrag und damit der maximal mögliche Freistellungsauftrag im Zusammenhang mit den Einkünften aus Kapitalvermögen insgesamt 1.000 Euro. Der Betrag kann sich im Falle einer Zusammenveranlagung auf maximal 2.000 Euro verdoppeln. Eine anteilige Erhöhung des bis zum 31.12.2022 gültigen Freistellungsauftrags wird automatisch berücksichtigt.

 

Was ändert sich ab 2023?

Der Gesetzgeber hat mit dem Entwurf zum Jahressteuergesetz beschlossen, dass nach § 20 Abs. 9 Einkommensteuergesetz (EStG) der Sparer-Pauschbetrag zum 01.01. 2023 erhöht werden soll. Die Höchstgrenzen, bis zu der Kapitaleinkünfte steuerfrei bleiben, werden um 24,844% erhöht, also von derzeit 801 Euro auf 1.000 Euro bei einzeln veranlagten Personen und von 1.602 Euro auf 2.000 Euro im Jahr bei gemeinschaftlich veranlagten Personen.

Was passiert am 01.01.2023 mit meinem Freistellungsauftrag?

Der Gesetzgeber (§ 52 Abs. 43 EStG) hat die Möglichkeit einer prozentualen Erhöhung bereits erteilter Freistellungsaufträge eingeräumt.

Wir werden Ihren bestehenden Freistellungsauftrag daher zum 01.01.2023 automatisch um 24,844% erhöhen. Der Betrag wird auf volle Euro- Beträge abgerundet.

Ist ein Freistellungsauftrag über 801 Euro bzw. 1.602 Euro erteilt, wird der Freistellungsauftrag auf die neuen Höchstgrenzen angehoben.

 

Beispiel:

Freistellungsauftrag aktuell gestellt 100,00 Euro wird auf 124 Euro erhöht

Freistellungsauftrag aktuell gestellt 801,00 Euro wird auf 1.000 Euro erhöht

Was ist mit einem Freistellungsauftrag, den ich bereits für 2023 erteilt habe?

Haben Sie uns bereits in 2022 einen neuen Freistellungsauftrag mit dem Gültigkeitsdatum 01.01.2023 erteilt, dann besteht für Sie KEIN Handlungsbedarf. Siehe dazu „Was passiert am 01.01.2023 mit meinem Freistellungsauftrag?“

Muss ich meinen Freistellungsauftrag ändern?

Im Zusammenhang mit der gesetzlichen Anpassung besteht für Sie KEIN Handlungsbedarf.

Wie hoch ist mein jetziger Freistellungsauftrag?

Die Höhe Ihres aktuell bei uns hinterlegten Freistellungsauftrages wird Ihnen auf der Depotübersicht ausgewiesen, die Sie mit dem Jahresdepotauszug im Januar 2023 erhalten. Zusätzlich finden Sie die Angabe über Ihren Freistellungsauftrag in Ihrem persönlichen Transaktionsbereich unter "Sicherheit & Service" -> "Meine Daten" -> "Steuerdaten".

Was kann ich tun wenn ich den automatisch geänderten Betrag wieder ändern möchte?

Ab dem 01.01.2023 können Sie uns gerne einen neuen Freistellungsauftrag mit geänderten Beträgen einreichen. Das Formular finden Sie hier. Bitte beachten Sie, dass wir dann nur noch das neue Formular annehmen.

 

Ausländische Quellensteuer

Wie kann ich vorab von der Quellensteuer für bestimmte Länder befreit werden (Quellensteuer-Vorabbefreiung)?

Für bestimmte Länder wird eine Vorabbefreiung von der Quellensteuer angeboten. Dabei ist zwischen Ländern und Ertragsarten zu unterscheiden, bei denen die Vorabbefreiung von der Quellensteuer automatisch erfolgt (im Rahmen der Abrechnung), und Ländern/Ertragsarten, bei denen die Vorabbefreiung mit länderspezifischen Formularen beantragt werden muss.

Für folgende Länder und Ertragsarten können Sie eine Reduzierung/Vorabbefreiung von der Quellensteuerbelastung beantragen (Preis auf Anfrage):

Land (Ertragsart)

  • Finnland (Dividenden)
  • Frankreich (Dividenden)
  • Italien (Zinsen / Dividenden)
  • Japan (Dividenden)
  • Kanada (Dividenden)
  • Südkorea (Dividenden)
  • Tschechische Republik (Zinsen / Dividenden)
  • Ungarn (Dividenden)

Bitte beachten Sie, dass die benötigten Formulare häufig nur befristet gültig sind und daher regelmäßig erneuert werden müssen. Sobald eine Aktualisierung notwendig ist, geben wir Ihnen Bescheid, damit die neuen Dokumente rechtzeitig wieder vorliegen. Die Neueinreichung gilt dabei als neuer Antrag.

Hinweis: Wenn Sie die Vorabbefreiung für eins der vorgenannten Länder wünschen, wenden Sie sich für das Formular an unsere Kundenhotline.

Wie kann ich mir erhobene Quellensteuer zurückerstatten lassen (Quellensteuer-Rückerstattung)?

Für folgende Länder bieten wir einen Rückerstattungs-Service an:

Land (Ertragsart)

  • Belgien (Zinsen / Dividenden)
  • Dänemark (Zinsen / Dividenden)
  • Finnland (Zinsen / Dividenden)
  • Frankreich (Zinsen / Dividenden)
  • Irland (Zinsen / Dividenden)
  • Italien (Dividenden)
  • Norwegen (Zinsen / Dividenden)
  • Österreich (Zinsen / Dividenden)
  • Schweiz (Zinsen / Dividenden)
  • Tschechische Republik (Zinsen / Dividenden)
  • Ungarn (Zinsen / Dividenden)

Um am Rückerstattungsservice teilnehmen zu können, müssen Sie dem S Broker eine Vollmacht über das Formular 26, Auftrag und Einleitung von Quellensteuerrückerstattungsverfahren (DBA-Vollmacht), erteilen. Übrigens: Auf dem Formular stehen auch viele wichtige Informationen zum weiteren Rückerstattungs-Prozess.